Satzung

Satzung des Heimatverein Setzen e.V.

§ I Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Setzen e.V.“ und hat seinen Sitz in 57078 Siegen, Löhstraße 5.

§ II Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Seine Tätigkeit ist gerichtet auf:
 
  1. Förderung des Heimatbewusstseins
  2. Verschönerung des Ortsbildes und Umgebung
  3. Unterstützung kultureller Bestrebungen

Verwirklichung des Satzungszweckes:

  • Errichtung von Grillhütten und Grillplätzen
  • Aufstellen von Bänken sowie Hinweisschilder für Wanderwege
  • Erstellung eines Backhauses (Backes) etc.

Der Verein ist hinsichtlich der Mitgliedschaft weder zahlenmäßig noch in seinen Grundsätzen rassistisch, religiös oder politisch gebunden.
Außerhalb der Gemeinnützigkeit des Vereins erbrachte Zuwendungen von Vermögensvorteilen gegenüber Dritten sind unzulässig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ III Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck anerkennen und ihn ideell zu fördern bereit sind.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Das Mitgliederverhältnis kann vierteljährlich gekündigt werden.

Bei Vorliegen wichtiger Gründe hat der Vorstand das Recht des Ausschlusses. Gegen einen Ausschlussbescheid ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, welche mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss entscheidet.
Zu Ehrenmitgliedern können dem Vorstand Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient haben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Rechte auf das Vereinsvermögen oder geleistete Sacheinlagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ IV Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr, nach Ablauf des Geschäftsjahres, statt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern zuzustellen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes, diese beantragt.
In der Jahreshauptversammlung müssen folgende Angelegenheiten behandelt werden:

  1. Jahresbericht
  2. Kassenbericht
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern und Entlastungsbeschluss
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über eingegangene Anträge der Mitglieder
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über den Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit Schriftführer zu unterzeichnen.

§ V Organe

Organe des Vereins sind:
 
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand

§ VI Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Jugendleiter und den Beiräten.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und ist in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, allein zuständig. Er bedient sich im Allgemeinen des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Erreichung des Vereinszweckes, für bestimmte Angelegenheiten Fachausschüsse zu bilden, die vorbereitende Arbeiten leisten und Vorschläge machen.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Diese bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der Beirat besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Anzahl der Beiräte wird vom Vorstand bestimmt.
Der Vorstand kann den Beirat zur Beratung besonderer oder grundsätzlicher Fragen heranziehen.

§ VII Jugend

Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend im Heimatverein Setzen. Die Vereinsjugend macht sich bereits festgelegten Vereinszwecke zu eigen.
Die Jugendordnung wird nach einer angemessenen Zeit der Jugendarbeit erstellt.

§ VIII Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung erfolgen.
Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig entscheidet, nach erneuter Einberufung, die Mehrheit.

Als Tag der Vereinsgründung gilt der 10. März 1981.